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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung (6. Weser/JadeLVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21.401), die zuletzt durch Artikel 74 § 5 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt."
- 2.
- In § 6 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Lotsen" durch das Wort „Seelotsen" ersetzt.
- 3.
- Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. Weser/JadeLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. Weser/JadeLVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16575/a316252.htm