Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (6. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 22. August 2024 StVG § 24a, § 24c, § 25, § 26, § 26a, Anlage

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Tetrahydrocannabinol-Grenzwert" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Blut" durch das Wort „Blutserum" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und

1.
ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder

2.
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

2.
§ 24c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

1.
ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder

2.
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2.

e)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

3.
In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24a" die Wörter „Absatz 1 bis 2a" eingefügt.

4.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 und in § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 2a" ersetzt und wird jeweils die Angabe „und 2" gestrichen.

5.
In der Anlage wird die „Cannabis" betreffende Zeile gestrichen.