Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Tetrahydrocannabinol-Grenzwert" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."
- d)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Blut" durch das Wort „Blutserum" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- e)
- Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
- 1.
- ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
- 2.
- die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
- 2.
- § 24c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach
§ 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
- 1.
- ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
- 2.
- die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht."
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- e)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
- 3.
- In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24a" die Wörter „Absatz 1 bis 2a" eingefügt.
- 4.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 und in § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 2a" ersetzt und wird jeweils die Angabe „und 2" gestrichen.
- 5.
- In der Anlage wird die „Cannabis" betreffende Zeile gestrichen.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 70 BEG IV Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 Absatz 1 Nummer ...