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Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (6. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. August 2024 FeV § 13a, § 14, § 48a, Anlage 4, Anlage 4a, Anlage 12, Anlage 13

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 13a wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen."

2.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt."

3.
Nach § 48a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat,".

4.
In Anlage 4 wird in der Tabelle in Nummer 9.2.1 die erste Spalte wie folgt gefasst:

„9.2.1
Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)".

5.
Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind."

6.
In Anlage 12 Abschnitt A Nummer 2.3 werden die Wörter „(Alkohol, berauschende Mittel)" durch die Wörter „(Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)" ersetzt.

7.
In Anlage 13 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Nach der laufenden Nummer 2.2.1 wird folgende laufende Nummer 2.2.1a eingefügt:

laufende Nummer Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
„2.2.1aKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2".


 
b)
Die laufende Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
„2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 243, 243.1, 243.2".


 
c)
In der laufenden Nummer 3.1.1 wird in der Spalte „laufende Nummer des BKat*" die Angabe „243" durch die Angabe „243b" ersetzt.