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Artikel 3 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (6. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. August 2024 BKatV § 1, § 3, § 4, Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 24a Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 24a Absatz 1 bis 2a" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „und 242.2" durch die Angabe „, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „und 242.2" durch die Angabe „, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2" ersetzt.

4.
In der Anlage im Abschnitt I wird in der Tabelle Teil B wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrsgesetz (StVG) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
 B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG   
 0,5-Promille-Grenze  
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 3,5-ng/ml-Tetrahydrocannabinol-Grenze   
242Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum § 24a Absatz 1a 500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Berauschende Mittel   
243Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
243.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
243.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen   
243aAls Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und
1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten
§ 24a Absatz 2a 1.000 €
Fahrverbot
1 Monat
243a.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
243a.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  2.000 €
Fahrverbot
3 Monate
 Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen   
243bIn der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten § 24c Absatz 1 250 €".




 

Zitierungen von Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Artikel 3 57. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 109 eingefügt:  ...