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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung (12. Bürgergeld-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267; Geltung ab 01.01.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 Bürgergeld-V § 1, § 3

Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet,".

bb)
Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.

cc)
Nummer 15 wird Nummer 13 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 16 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „der vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 1a wird aufgehoben.

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