Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung (2. FSStrKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268; Geltung ab 01.09.2024

Artikel 1 Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2024 FSStrKV § 1

§ 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt werden."

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kostenerstattungen nach Artikel 31 Absatz 6 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1; L 8 vom 13.1.2022, S. 192; L 112 vom 27.4.2023, S. 50), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1880 der Kommission vom 26. Oktober 2021 (L 380 vom 27.10.2021, S. 1) geändert worden ist, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auch rückwirkend gewähren, soweit eine Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung erfolgt ist und keine Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erhoben wurden."



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