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II. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWKBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 269
Geltung ab 27.08.2024; FNA: 2031-4-44 Disziplinarrecht

II.



Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Zurückstufung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind Befugnisse gegenüber den mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen.

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