Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach
§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nummer 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.