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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Leistungsnachweise und Praktikumsbewertungen

§ 38 Leistungsnachweise



(1) 1Während der Fachstudien und praxisintegrierenden Studienphasen haben die Studierenden Leistungsnachweise gemäß den Festlegungen im Studienplan zu erbringen. 2Zur Erbringung eines Leistungsnachweises können folgende Leistungen dienen:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Hausarbeiten,

3.
sonstige schriftliche Ausarbeitungen,

4.
Referate,

5.
sonstige mündlich zu erbringende Leistungen, insbesondere Beiträge zu Fachgesprächen und Kolloquien, und

6.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.

(2) 1Aufgaben für zu erbringende Leistungsnachweise werden von den Prüferinnen und Prüfern gestellt und bewertet. 2Die Bewertung der erbrachten Leistung wird der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 3In der Mitteilung des Leistungsnachweises sind Studienabschnitt, Lehrinhalt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note zu bezeichnen.

(3) 1Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien I bis III sollen einen Monat vor Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium IV einen Monat vor Beginn des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung erbracht sein. 2Ist im Falle des § 35 Absatz 3 der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit „ungenügend", Rangpunkte 0, bewertet.

(4) 1Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Bewertungen der Leistungsnachweise mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. 2Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Fächern, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu bescheinigen.


§ 39 Praktikumsbewertungen



(1) 1Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt für die Praktika I bis IV jeweils eine Praktikumsbewertung über die Leistungen und den Befähigungsstand der oder des Studierenden. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder für die Teilabschnitte sind ins Benehmen zu setzen. 3Die Praktikumsbewertung soll insbesondere auf das Ergebnis selbständiger Bearbeitung von berufspraktischen Aufgaben am Arbeitsplatz gestützt werden. 4Der Entwurf der Bewertung der Teilabschnitte wird durch die Ausbildungsverantwortliche oder den Ausbildungsverantwortlichen oder die Ausbilderin oder den Ausbilder der oder dem Studierenden eröffnet und mit dieser oder diesem erörtert. 5Die oder der Studierende kann schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(2) 1Für die Bewertung können Teilabschnitte je nach der Bedeutung, die sie für die zu erwerbende Befähigung haben, zusammengefasst werden Die Praktikumsbewertung wird der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 2Studienabschnitt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note sind zu bezeichnen.

(3) Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Praxisbewertungen mit den Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.

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