Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Zwischenprüfung
§ 40 Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung
§ 41 Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 42 Ergebnis der Zwischenprüfung

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Zwischenprüfung

§ 40 Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung



(1) 1Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt. 2In der Zwischenprüfung haben Studierende nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(2) 1Die Zwischenprüfung ist an den Lernzielen auszurichten. 2Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils in einem der Studieninhalte nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 liegen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.

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§ 41 Zusammensetzung der Prüfungskommission



Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.

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§ 42 Ergebnis der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholt werden.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Zwischenprüfung besteht.

(4) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(5) Ist die Wiederholung der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(6) Die Hochschule des Bundes erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.



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