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Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 52 Übergangsvorschriften



Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.


§ 53 Inkrafttreten


§ 53 ändert mWv. 1. Oktober 2024 GntDLSVVDV offen

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Abschnitt 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.


Schlussformel



Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Der Vorsitzende des Vorstands

Martin Empl

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