Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

II. Unterrichtung - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSBBDGAnO)

A. v. 28.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 272
Geltung ab 03.09.2024; FNA: 2031-4-46 Disziplinarrecht

II. Unterrichtung



Über die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Anzeige