Über die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach
§ 17 Absatz 1 Satz 3 und
§ 19 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach
§ 35 Absatz 1 und
§ 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.