Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSAbgV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 274
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 8253-1-3-36 Künstlersozialversicherung
Eingangsformel
§ 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe



Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2025 beträgt 5,0 Prozent.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 KSAbgV 2023

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 vom 20. September 2022 (BGBl. I S. 1508) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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