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Schlussformel - Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (51. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 275; Geltung ab 23.01.2025
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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

In Vertretung Heinzl