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§ 10 - Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen
§ 10 Mieterleistungen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.
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Zitierungen von § 10 NMV 1970
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NMV 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NMV 1970 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 NMV 1970 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
... diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27 zulässig sind. § 10 gilt ...
§ 17 NMV 1970 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
... gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen die Vorschriften des § 10 entsprechend. (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend ...
§ 18 NMV 1970 Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
... gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen die Vorschriften des § 10 entsprechend. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/166/a2188.htm