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§ 24 - Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)

neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen

§ 24 Umlegung der Kosten des Betriebs von Aufzügen



(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstromes sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie der Reinigung der Anlage.

(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden.

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Zitierungen von § 24 NMV 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 NMV 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NMV 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NMV 1970 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete
... sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. (2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist ...
§ 11 NMV 1970 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
... Vergütungen erhoben werden, soweit diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27 zulässig sind. § 10 gilt ...
§ 20 NMV 1970 Umlagen neben der Einzelmiete
... bei Überlassung der Wohnung bekanntzugeben. (2) Soweit in den §§ 21 bis 25 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der ...
§ 28 NMV 1970 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete
... sind Umlagen, Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der §§ 20 bis 27 ...