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NMV 1970
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§ 25b
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§ 25b - Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990
BGBl. I S. 2204
; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003
BGBl. I S. 2346
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1
Wohnungsbauwesen
wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
§ 25a
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§ 26
§ 25b (weggefallen)
§ 25b wird in
3 Vorschriften zitiert
§ 25a
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→
§ 26
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Zitierungen von
§ 25b NMV 1970
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25b NMV 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NMV 1970 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 NMV 1970 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete
... sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den §§ 20
bis
27 zulässig sind. (2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist ...
§ 11 NMV 1970 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
... Vergütungen erhoben werden, soweit diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20
bis
27 zulässig sind. § 10 gilt ...
§ 28 NMV 1970 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete
... sind Umlagen, Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der §§ 20
bis
27 ...
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