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§ 27 - Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen
§ 27 Vergütungen neben der Einzelmiete
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens eine angemessene Vergütung verlangen. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt hat.
Zitierungen von § 27 NMV 1970
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 NMV 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NMV 1970 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NMV 1970 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete
... sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. (2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist auszugehen ...
§ 11 NMV 1970 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
... erhoben werden, soweit diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27 zulässig sind. § 10 gilt ...
§ 28 NMV 1970 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete
... Umlagen, Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der §§ 20 bis 27 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/166/a2211.htm