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§ 28 - Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)

neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-14-1 Wohnungsbauwesen

§ 28 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete



Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der §§ 20 bis 27 zulässig.



 

Zitierungen von § 28 NMV 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 NMV 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NMV 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 NMV 1970 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
... dürfen Umlagen, Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27 zulässig sind. § 10 gilt ...