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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (13. BWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283; Geltung ab 18.09.2024
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Eingangsformel



Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung



Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern (§§ 82 bis 84)".

b)
In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Listennachfolgern" durch das Wort „Nachfolgern" ersetzt.

c)
In der Angabe zu Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) werden die Wörter „Erst- und Zweitausfertigung -" gestrichen.

d)
Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4)

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)

-
Antrag und Merkblatt zum Antrag".

e)
Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5)

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)

-
Antrag und Merkblatt zum Antrag".

f)
In der Angabe zu Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.

g)
In der Angabe zu Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird die Angabe „§ 19 Abs. 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2" ersetzt.

h)
In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.

i)
In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt.

j)
In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.

k)
In der Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3" ersetzt.

l)
In der Angabe zu Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4" ersetzt.

m)
In der Angabe zu Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3" ersetzt.

n)
In der Angabe zu Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird die Angabe „§ 34 Abs. 1" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1" ersetzt.

o)
In der Angabe zu Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird die Angabe „§ 34 Abs. 4" durch die Angabe „§ 34 Absatz 4" ersetzt.

p)
In der Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b" ersetzt.

q)
In der Angabe zu Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2" durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

r)
In der Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

s)
In der Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

t)
In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6" ersetzt.

u)
Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 19a (zu § 38 Satz 1)

Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes".

v)
In der Angabe zu Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1" ersetzt.

w)
In der Angabe zu Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 3" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt.

x)
In der Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

y)
In der Angabe zu Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

z)
In der Angabe zu Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

aa)
In der Angabe zu Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In der Angabe zu Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) wird die Angabe „§ 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4" durch die Wörter „§ 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4" ersetzt.

cc)
In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe „§ 72 Abs. 1" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt.

dd)
In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4" durch die Wörter „§ 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4" ersetzt.

ee)
In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird die Angabe „§ 75 Abs. 5" durch die Angabe „§ 75 Absatz 5" ersetzt.

ff)
In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe „§ 76 Abs. 6" durch die Angabe „§ 76 Absatz 6" ersetzt.

gg)
In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe „§ 77 Abs. 4" durch die Angabe „§ 77 Absatz 4" ersetzt.

2.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65" durch die Angabe „67" ersetzt.

4.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Gemeinde" durch die Wörter „des Wahlbezirks" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „für eine Wohnung anmeldet," die Wörter „die im selben Wahlkreis liegt," eingefügt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes 5" durch die Wörter „der Absätze 4 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes" ersetzt und die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 2a" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

f)
Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten."

g)
Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten."

h)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

6.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Die" die Wörter „äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare" eingefügt.

7.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht."

8.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeindeverwaltung" die Wörter „an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl" eingefügt.

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 bis 6" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." ersetzt.

10.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4" ersetzt.

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben," gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „18.00 Uhr" durch die Angabe „15.00 Uhr" ersetzt.

12.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Briefwahlunterlagen werden" die Wörter „äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und" eingefügt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Wörter „§ 18 Absatz 5a Satz 4 und 5" ersetzt.

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend."

13.
Nach § 33 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist."

14.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift" durch die Wörter „Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken."

bb)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

c)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt, vor dem Wort „Abgabe" das Wort „die" eingefügt sowie die Wörter „an Eides statt" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen."

d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

15.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck" gestrichen.

b)
Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:

„Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

16.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben" die Wörter „und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird," eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen."

17.
In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder" gestrichen.

18.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest."

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Kreiswahlleiter" durch das Wort „Er" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Geburtsjahr" die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung)" eingefügt.

d)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

19.
In § 39 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt" eingefügt.

20.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck" gestrichen.

bb)
Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:

„Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anderen Landesliste" die Wörter „oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes" eingefügt.

21.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „sofort" die Wörter „eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren" eingefügt.

c)
Dem Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

22.
In § 42 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder" gestrichen.

23.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber" die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung)" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

24.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzbezeichnung" die Wörter „und Zusatzbezeichnung" eingefügt sowie die Wörter „auch dieser" durch die Wörter „auch diese" und die Angabe „§ 38 Satz 4" durch die Angabe „§ 38 Satz 5" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kurzbezeichnung" die Wörter „und Zusatzbezeichnung" eingefügt sowie die Wörter „auch dieser" durch die Wörter „auch diese" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „11,4x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau" werden durch die Wörter „weiß, blickdicht" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „etwa 12x 17,6 cm groß und" werden gestrichen.

bb)
Der folgende Satz 2 wird angefügt:

„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend."

25.
In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend." ersetzt.

26.
§ 60 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst:

„Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden."

27.
§ 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat."

b)
In Satz 2 wird das Wort „erfolgt" durch das Wort „stattfindet" ersetzt.

28.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen."

b)
Absatz 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„die übrigen Stimmzettel".

29.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit" das Semikolon und die Wörter „dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann" gestrichen.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest."

30.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor."

b)
Der Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „sowie in den Absätzen 3 und 4" gestrichen.

e)
Absatz 7 wird aufgehoben.

f)
Absatz 9 wird aufgehoben.

31.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 76 Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1. Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt und der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss."

d)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Zweitstimmenergebnisses" ein Komma und die Wörter „der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber" eingefügt.

32.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Landeslistenwahl" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch den Satz „Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes." ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „das Wahlgebiet" wird das Wort „abschließend" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2" ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und".

dd)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
welche Bewerber gewählt sind."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

e)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 8" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird das Wort „Landeslistenbewerber" durch das Wort „Bewerber" ersetzt.

33.
In § 79 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers" gestrichen.

34.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Landeslistenbewerber" durch das Wort „Bewerber" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 1" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1" sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

35.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern".

36.
Dem § 83 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „nur" gestrichen.

b)
Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:

1.
Änderungen des Namens einer Partei,

2.
Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,

3.
Änderungen des Namens eines Bewerbers,

4.
Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,

5.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und

6.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).

Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse."

37.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Listennachfolgern" durch das Wort „Nachfolgern" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Listennachfolge" durch das Wort „Nachfolge", die Wörter „nächsten Listenbewerber" durch die Wörter „gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei" und die Angabe „§ 45 Abs. 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Liste einreichenden" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Listennachfolgers" durch „Nachfolgers" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist."

d)
In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Wahlkreisabgeordneter" durch das Wort „Abgeordneter" und das Wort „Listenbewerber" durch „Bewerber" ersetzt.

e)
In Absatz 4 wird das Wort „Listennachfolger" durch das Wort „Nachfolger" ersetzt.

38.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."

39.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" und die Wörter „den Amtsblättern oder Zeitungen" durch die Wörter „der Art und Weise" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten."

40.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen."

41.
Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 1 das Wort „- Erstausfertigung -" gestrichen.

b)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland werden bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern „füllen Sie den Antrag" die Wörter „in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

c)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt die folgenden Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

d)
Auf der Rückseite des Antrags werden die Wörter „der Erstausfertigung" gestrichen.

e)
Auf der Rückseite des Antrags werden in dem Unterpunkt 8 die Wörter „Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages den Bundeswahlleiter" durch die Wörter „Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch elektronische Übermittlung" ersetzt.

f)
Der „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland - Zweitausfertigung -" wird aufgehoben.

g)
In dem Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) werden im Erläuterungspunkt 1 die Wörter „(in Erst- und Zweitausfertigung)" gestrichen und jeweils die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" ersetzt.

42.
Die Anlage 2 zu (§ 18 Abs. 4) erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

43.
Die Anlage 2a (zu § 18 Abs. 5) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

44.
Die Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer;.. .... .... ..... .../. .... .... .... .. ...6)" werden folgende Wörter eingefügt:

„Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html".

b)
Nach den Wörtern „Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum.. ...7)," wird die Angabe „18.00 Uhr" durch die Angabe „15.00 Uhr" ersetzt.

c)
Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen." werden im selben Absatz folgende Sätze eingefügt:

„Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens ...7), 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen."

45.
Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a)
Der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen." wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden."

b)
In Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen."

46.
Die Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In Erläuterungspunkt Punkt 1 werden die Wörter „ein Sperrvermerk" durch die Wörter „eine Auskunftssperre" ersetzt.

b)
In Erläuterungspunkt Punkt 5 wird die Angabe „18.00 Uhr" durch die Angabe „15.00 Uhr" ersetzt.

c)
In Erläuterungspunkt Punkt 5 werden nach den Wörtern „Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist" das Komma gestrichen und die Wörter „oder er ihn verloren hat," eingefügt.

d)
In Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt wird das Wort „blauen" gestrichen.

47.
In Anlage 9 (zu § 26) werden die Wörter „Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt" gestrichen.

48.
In Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird unter den Wörtern „Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl*" die Angabe „(DIN C6) blau" gestrichen.

49.
Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie folgt geändert:

a)
Unter den Wörtern Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird die Angabe „(etwa 12,0x 17,6 cm)" gestrichen.

b)
Auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlags werden die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch" durch die Wörter „Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch" ersetzt.

c)
Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird unter Nummer 2 das Wort „blauen" durch „weißen" ersetzt.

d)
Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

„Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister."

50.
Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:" unter Nummer 3. das Wort „blauen" durch das Wort „weißen" ersetzt.

b)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" unter Nummer 2 das Wort „blauen" durch das Wort „weißen" ersetzt.

c)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" der Nummer 4 die Wörter „Wahlbrief so rechtzeitig" durch die Wörter „Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig" ersetzt und der Satz „Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20 ...), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden." gestrichen.

d)
Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

51.
Die Anlage 13 (zu § 34 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter dem Wort „Kreiswahlvorschlag" wird die Angabe „der 1)" durch die Wörter „A. ... (Name der Partei und Anschrift - in der Regel des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung) oder B. ... (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))" ersetzt.

b)
Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

c)
Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

d)
Fußnote 1 wird gestrichen.

e)
Die bisherigen Fußnoten 2 bis 6 werden die Fußnoten 1 bis 5.

52.
In Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) erhält die Rückseite des „Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)" die aus Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

53.
In Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) erhält die Rückseite der „Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlags" die aus Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

54.
In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) erhält die Rückseite der „Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag" die aus Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

55.
In Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden neben dem Satzteil „Die Versammlung beauftragte" unter der Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern" durch die Wörter „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt.

56.
In Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden unter der Nummer 3 die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer" durch die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt" ersetzt.

57.
Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert:

a)
Unter Punkt VII. werden nach den Wörtern „Verwechslungen Anlass." der Satz „Der Bundeswahlausschuss hat in der Sitzung vom ... eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt." eingefügt und der Satz „Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes).. .... .... .... .... .... .... .... .... .... .... ... ... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei." gestrichen.

b)
Punkt VIII wird wie folgt gefasst:

„Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes).. .... .... .... .... .... .... .... ... ... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben."

c)
Unter Punkt XI. werden nach den Wörtern „des Kreiswahlausschusses" die Wörter „unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird," eingefügt.

58.
Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

59.
Die Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die Landesliste ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

b)
Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

60.
In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) erhält die Rückseite des „Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)" die aus Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

61.
Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der „Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste" werden nach den Wörtern „einreichenden Partei" die Wörter „und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes" eingefügt.

b)
Die Rückseite der „Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste" erhält die aus Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

62.
In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden neben dem Satzteil „Die Versammlung beauftragte ..." unter der Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern" durch die Wörter „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt.

63.
In Anlage 24 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 3) werden unter der Nummer 3 die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer" durch die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt" ersetzt.

64.
Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) erhält die aus Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

65.
In Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) werden unter dem Kennbuchstaben D2 die Wörter „Als gewählt gelten kann der Bewerber 4)" sowie die Klammer mit den Wörtern „Name der Partei - Kurzbezeichnung - oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages" durch die Wörter „Als Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4)" ersetzt.

66.
Die Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) erhält die aus Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

67.
In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) werden in Fußnote 2 die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

68.
Die Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) erhält die aus Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

69.
Die Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) erhält die aus Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

70.
Die Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Punkt 2 wird Unterpunkt 2.1 wie folgt gefasst:

„2.1
Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind."

b)
Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.

c)
Unterpunkt 4 wird wie folgt gefasst:

„Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt:

Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber:

..... .... .... .... .... .... .... .... .... .... .... .... ..... ...

(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)

usw.

Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:

..... .... .... .... .... .... .... .... .... .... .... .... ..... ...

(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)".

d)
Die bisherigen Unterpunkte 4 und 5 werden die Unterpunkte 5 und 6.

e)
In Fußnote 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. September 2024.


Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 42



Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 13)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 14)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 15)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 16)



Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 43



Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 17)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 18)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 19)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 20)



Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d



Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 21)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 22)



Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 52



Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 23)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 24)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 25)



Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 53



Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 26)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 27)



Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 54



Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 28)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 29)



Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 58



Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 30)



Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 60



Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 31)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 32)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 33)



Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe b



Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 34)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 35)



Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 64





Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 66



Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 37)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 38)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 39)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 40)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 41)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 42)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 43)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 44)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 45)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 46)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 47)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 48)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 49)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 50)



Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 68



Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 50)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 51)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 52)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 53)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 54)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 55)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 56)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 57)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 58)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 59)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 60)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 61)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 62)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 63)



Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 69



Anlage 32 (zu § 76 Absatz 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 64)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 65)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 66)