Abschnitt 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 65 Übergangsvorschrift
§ 66 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 65 Übergangsvorschrift



(1) Auf Studierende, die vor dem 1. März 2025 das Studium begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. März 2025 begonnen worden sind, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, bis zum Abschluss dieser Verfahren weiter anzuwenden.

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§ 66 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 66 ändert mWv. 1. März 2025 GVIDVDV

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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