Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 2/14, 2 BvL 3/14, 2 BvL 4/14 und 2 BvL 5/14 - (zu § 30 Absatz 1a Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) (BVerfGE20170117 k.a.Abk.)

B. v. 13.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 285
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14, 2 BvL 3/14, 2 BvL 4/14 und 2 BvL 5/14 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 30 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) in der Fassung des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) vom 28. Juni 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 90), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 51), ist in den genannten Fassungen mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 104a ff. des Grundgesetzes sowie mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutschen Mark beziehungsweise 51 Euro pro Semester erhoben wurden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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