Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoGBek k.a.Abk.)

B. v. 25.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 292; Geltung ab 30.09.2024
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Bekanntmachung
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Bekanntmachung ändert mWv. 30. September 2024 RegMoG Artikel 22

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230; 2023 I Nr. 293), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Bezug auf das durch Artikel 14 des Registermodernisierungsgesetzes geänderte Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vorliegen.

Am 30. September 2024 tritt nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes Artikel 14 des Registermodernisierungsgesetzes in Kraft.

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