§ 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;".
- 2.
- In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 40b" die Wörter „sowie § 52 Absatz 40" eingefügt.