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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung (EBVuBVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 EBV offen

§ 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;".

2.
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 40b" die Wörter „sowie § 52 Absatz 40" eingefügt.