Artikel 2 - Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (57. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. Oktober 2024 FeV Anlage 13

Nummer 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat
„3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247".




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