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Artikel 3 - Justizstandort-Stärkungsgesetz (JusStaStG k.a.Abk.)

G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2025 EGZPO offen

Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:

 
„§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)

§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden."