Artikel 5 - Justizstandort-Stärkungsgesetz (JusStaStG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. April 2025 JVEG offen

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Übersetzer" durch ein Komma und die Wörter „Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

2.
Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher."



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