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Artikel 6 - Justizstandort-Stärkungsgesetz (JusStaStG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Oktober 2024 JVKostG Anlage

Nummer 1441 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
„1441 Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV; die Identitätsprüfung
erfolgt unter Verwendung
 
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungs-
mittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV ...
12,00 €
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungs-
methode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV ...
22,00 €
c) einer bereits über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identi-
fizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV ...
7,60 €".


 
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Zitierungen von Artikel 6 Justizstandort-Stärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 JusStaStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusStaStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 JusStaStG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2025 in Kraft. (2) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in ...