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Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung (URVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 9a Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Identifikation der Nutzer(1) Für eine Registrierung nach § 3 Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. Die elektronische Identifikation erfolgt anhand- 1.
- eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das
- a)
- für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, anerkannt wird und
- b)
- dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder
- 3.
- einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2) Bei erfolgreicher Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers im Nutzerkonto gespeichert. Die folgenden Identifizierungsdaten werden im Unternehmensregister gespeichert und sind acht Jahre nach der letzten Datenübermittlung zu löschen:- 1.
- Titel,
- 2.
- Tag der Geburt,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- Dokumentenart des Ausweisdokuments,
- 5.
- Zeitstempel.
(3) Hat die registerführende Stelle im Rahmen der Registrierung oder der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder an seiner Berechtigung zur Datenübermittlung, so kann die registerführende Stelle von ihm oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise oder eine erneute Identifikation verlangen.(4) Die registerführende Stelle ist befugt, nach ihren technischen Vorgaben eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform nach § 86c des Steuerberatungsgesetzes einzurichten. Ist eine solche Schnittstelle eingerichtet, so müssen sich Nutzer, die bereits über die Steuerberaterplattform identifiziert sind, für die Registrierung nach § 3 nicht nach Absatz 1 identifizieren. In diesen Fällen kann die registerführende Stelle vom Betreiber der Steuerberaterplattform verlangen, ihr die dort erhobenen Identifizierungsdaten über die Schnittstelle zu übermitteln. Die registerführende Stelle ist befugt, die übermittelten Identifizierungsdaten und die Daten der SAFE-Visitenkarte zu verarbeiten. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die registerführende Stelle ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten zu verlassen, es sei denn, an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen ernstliche Zweifel; in diesem Fall ist sie verpflichtet, vom Betreiber der Steuerberaterplattform die erforderlichen Nachweise über eine erfolgte Identifizierung zu verlangen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Oktober 2024.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Marco Buschmann
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