Die
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom
5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 12.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Hängegleiter und Gleitsegel die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel" vom 23. Mai 2024 (NfL 2024-2-785),".
- 2.
- § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Übergangsregelung
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 in der bis zum 15. Oktober 2024 geltenden Fassung ist bis zum 1. Februar 2025 weiter anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2024.