Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 554 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Einbruchsschutz" die Wörter „oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" eingefügt.
- 2.
- § 1092 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für
- 1.
- Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,
- 2.
- Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,
- 3.
- Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,
- 4.
- Telekommunikationsanlagen,
- 5.
- Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder
- 6.
- Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen."
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320