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Artikel 2 - Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (SteSoGeG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 2 ändert mWv. 17. Oktober 2024 BGB § 554, § 1092

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 554 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Einbruchsschutz" die Wörter „oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" eingefügt.

2.
§ 1092 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für

1.
Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,

2.
Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,

3.
Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,

4.
Telekommunikationsanlagen,

5.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder

6.
Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen."