Artikel 3 - Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (SteSoGeG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2024 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird folgender § 69 angefügt:

 
„§ 69 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

§ 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 17. Oktober 2024 geltenden Fassung ist nur auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten anzuwenden, für die die Eintragungsbewilligung nach dem 17. Oktober 2024 notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wird."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SteSoGeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteSoGeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 15 BEG IV Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 229 wird ...


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