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Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (2. PsychThApprOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2024 PsychThApprO § 21, § 25, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 84

Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Studienhalbjahr" die Wörter „der Regelstudienzeit" eingefügt.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwölf" durch das Wort „sechs" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.

3.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche

(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:

1.
Patientensicherheit,

2.
Diagnostik,

3.
Patienteninformation und Patientenaufklärung,

4.
leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,

5.
therapeutische Beziehungsgestaltung.

In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.

(2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.

(3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.

(4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.

(5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.

(6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.

(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist."

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche" durch die Wörter „für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Checkliste" durch die Wörter „ein Bewertungsschema" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „an der Station" durch die Wörter „für den Kompetenzbereich" ersetzt.

5.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und legt für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge der Stationen fest" gestrichen.

6.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung" werden die Wörter „oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren."

7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erbrachte Leistung wird" durch die Wörter „in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungsmerkmal" die Wörter „des jeweiligen Kompetenzbereichs" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „einzelne" durch die Wörter „Kompetenzbereiche der einzelnen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfern" die Wörter „für den einzelnen Kompetenzbereich" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten."

8.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „jede einzelne Station" durch die Wörter „jeden Kompetenzbereich" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „jede Station" durch die Wörter „die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stationen" durch das Wort „Kompetenzbereiche" ersetzt.

9.
In § 54 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einer Station" durch die Wörter „der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich" ersetzt.

10.
In § 55 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in jeder einzelnen Station" durch die Wörter „in jedem einzelnen Kompetenzbereich" ersetzt.

11.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie".

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst.

„2.
die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie".

12.
Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Personen, die die anwendungsorientierte Parcoursprüfung einschließlich der Kenntnisprüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden Wiederholungen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach dem 31. Oktober 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann auch in den Fällen des Satzes 1 insgesamt nur zweimal wiederholt werden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach