Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (2. PAO157Abs2DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310; Geltung ab 24.10.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 24. Oktober 2024 PAO157Abs2DV Anlage

In der Anlage der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1400), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 398) geändert worden ist, wird vor der Zeile „- in Singapur: Patent Agent" die Zeile „- in Israel: Orech Patentim, עורך פטנטים" eingefügt.



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