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Änderung § 25 StBerG vom 01.01.2008
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§ 25 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 25 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung) § 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung | (Text neue Fassung)§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. | |
(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. (3) § 68 gilt entsprechend. | (2) 1 Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde. |
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