Tools:
Update via:
Änderung § 64 StBerG vom 12.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RDAufStG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 64 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 64 Gebührenordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach | (Text neue Fassung) (1) 1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. 3 Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach |
1. Zeitaufwand, 2. Wert des Objekts und 3. Art der Aufgabe zu richten. | |
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Steuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt. | (2) 1 Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. 2 Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3 Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4 Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/al0-12068.htm