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Änderung § 76b StBerG vom 01.08.2022

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§ 76b StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 76b StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister


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(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a) sie aufgelöst sind,

b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) 1 Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.