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Änderung § 137 StBerG vom 01.08.2022
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§ 137 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 137 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung | |
(Text alte Fassung) 1 Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. | (Text neue Fassung) 1 Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Steuerberaterkammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. |
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