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Änderung Anlage 2 StBerG vom 01.08.2022

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Anlage StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
Anlage 2 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112

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Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.



Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110 | Verfahren mit Urteil bei Ver-
hängung einer oder mehrerer
der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße,
4. eines befristeten Berufs-
verbots | 240,00 EUR

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112 | Verfahren mit Urteil bei Aus-
schließung aus dem Beruf | 480,00 EUR



112 | Verfahren mit Urteil bei Aus-
schließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5



Unterabschnitt 2 Beschwerde

vorherige Änderung nächste Änderung

220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

vorherige Änderung nächste Änderung

310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1
StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153
StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2 Beschwerde

320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

vorherige Änderung

321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



(heute geltende Fassung)