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Änderung § 3 StBerG vom 16.03.2023
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§ 3 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 3 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen | |
(Text alte Fassung) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: | (Text neue Fassung) 1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: |
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, 2. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. | |
2 Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. | |
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