Tools:
Update via:
Änderung § 8 StBerG vom 16.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 10 RDAufStG am 16. März 2023 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 8 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Werbung | |
(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. (2) 1 Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. 2 Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4. | |
(Text alte Fassung) (3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen. | (Text neue Fassung) (3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen. |
(4) 1 Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. 2 Personen, die den anerkannten Abschluss 'Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin' oder 'Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin' erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. 3 Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/al0-173965.htm