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Änderung § 76b StBerG vom 16.03.2023
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§ 76b StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 76b StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76b Löschung aus dem Berufsregister | |
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; | |
(Text alte Fassung) 2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn | (Text neue Fassung) 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn |
a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; | |
3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. | 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) sie aufgelöst sind, b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. |
(2) 1 Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf. |
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