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Änderung § 76e StBerG vom 16.03.2023
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§ 76e StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 76e StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76e Anzeigepflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. 2 Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. 3 Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. 2 Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. 3 Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. |
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. |
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