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Änderung § 157d StBerG vom 16.03.2023
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§ 157d StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 157d StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | |
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53. (2) 1 Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und 3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten, | |
(Text alte Fassung) müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. 2 Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c und 55d zu. | (Text neue Fassung) müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. 2 Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu. |
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