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Änderung § 157d StBerG vom 16.03.2023

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§ 157d StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 157d StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe


(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.

(2) 1 Berufsausübungsgesellschaften, die

1. am 1. August 2022 bestanden,

2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und

3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,

(Text alte Fassung)

müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. 2 Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c und 55d zu.

(Text neue Fassung)

müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. 2 Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.

(heute geltende Fassung) 

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