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Änderung § 146 StBerG vom 23.01.2024
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§ 146 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung | § 146 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
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(Textabschnitt unverändert) § 146 Gerichtskosten | |
(Text alte Fassung) 1 Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. |
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