Tools:
Update via:
Änderung § 20 StBerG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 4 NotBRMoG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 20 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | |
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen, 1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; 2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt; 3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist; eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt insbesondere nicht vor, wenn a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder | |
(Text alte Fassung) b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. | (Text neue Fassung) b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. |
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/al0-36329.htm