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Änderung § 77b StBerG vom 25.06.2017
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§ 77b StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 77b StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 3096 |
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(Text alte Fassung) § 77b (neu) | (Text neue Fassung)§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit |
1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. 3 Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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