Änderung § 77b StBerG vom 25.06.2017

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§ 77b StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 77b StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 3096
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit


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1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. 3 Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.




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