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Änderung § 25 StBerG vom 01.01.2008
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§ 25 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 25 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung | |
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. | (Text neue Fassung) (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Oberfinanzdirektion. |
(3) § 68 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/al10780-0.htm